Hundeverordnung Baden-Württemberg
POLIZEIVERORDNUNG des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1),
2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101),
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium:
§ 1 Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass
dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden
vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.
(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt
worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund
vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt
als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das
Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und
einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige
Person kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen
Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur
vorübergehend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1
gleich.
§ 2 Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1
zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben
und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
§ 3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der
Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis darf
ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine
unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der
Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann
befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller
nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den
Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom
Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung
der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, bedarf für die
Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000
der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl, Alter und
Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich anzeigt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist
sie mit der Registrierung anzuordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der
Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des
Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz bestehen. Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000
geboren wurden.
(5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4
eine Bescheinigung aus.
§ 4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie
gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für
Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist.
§ 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen
überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den
Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3
genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde
sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine
Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet
der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu
kennzeichnen.
(4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des
befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
(5) Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von diesem mit dem
Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach §
3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst
zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine
Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1
zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich
und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
(7) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und
Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der
Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 5 Zucht und Ausbildung
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht
zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der
Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen.
(2) Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Landratsamts oder des
Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis
darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1
genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt
entsprechend.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von
Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der zuständigen
Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den Fällen
des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der
Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen
oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.
§ 6 Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere Maßnahmen
Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unberührt.
§ 7 Diensthunde, auswärtige Hunde
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von
Gemeindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und
der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten
werden.
(2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen
sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden-
Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung
des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2
eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,
3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder
eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2
und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher
hält oder beaufsichtigt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt,
die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für
den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten
Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt,
7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten
Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorgeschriebene Halsband
mit Kennzeichnung nicht anlegt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen
verhindernden Maulkorb anlegt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder
Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt,
10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht
nachkommt,
11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet,
12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar macht,
13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der
Unfruchtbarmachung nicht vorlegt,
14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet oder eine
mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt,
15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9 Änderung der Gebührenverordnung
Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 11. Mai 2000 (GBl. S. 462), wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenverzeichnis wie folgt geändert: Nach der Zeile
„Hochschulen ... 38“ wird die Zeile „Hunde – Prüfung ... 92“ eingefügt.
2. In der Anlage wird im Gebührenverzeichnis Buchstabe B nach Nummer 91 folgende Nummer 92
angefügt:
„92 Hunde – Prüfung
(§ 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher
Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, GBl. S. 574)
92.1 Für jede Prüfung nach § 1 Abs.4 je Tier ..................................................300 (DM)
92.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der
Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.“
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (Anm.: und damit am 16. August 2000) in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten
gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft.
Stuttgart, den 3. August 2000
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